Förder- und Auswahlordnung

in der Fassung vom 19.12.2023

§ 1 Das Humanistische Studienwerk fördert überdurchschnittlich begabte Studierende aus
Deutschland und dem Ausland, die sich humanistischen Werten verbunden fühlen.

§ 2 Von den Stipendiat*innen wird neben fachlicher Exzellenz, v.a. nachgewiesen durch
überdurchschnittliche Studienleistungen, auch gesellschaftliches Engagement erwartet.

§ 3 Das Humanistische Studienwerk fördert Studierende bis zu einem Lebensalter von 35 Jahren aller anerkannten wissenschaftlichen und künstlerischen Studiengänge an staatlichen und staatlich
anerkannten Hochschulen in Deutschland, d.h. Universitäten, Fachhochschulen sowie Kunst- und
Musikhochschulen bis zu einem Lebensalter von 35 Jahren.

§ 4 Die Höchstförderdauer beträgt zwei Jahre je Studiengang. Nach einer Bachelor- oder
Masterförderung bzw. einem Studiengang mit vergleichbaren Studienabschlüssen ist eine
Konsekutivförderung eines aufbauenden bzw. weiterführenden Studienabschlusses in einem neuen
Auswahlverfahren möglich. Die Förderung von Zweitstudiengängen ist nicht möglich.

§ 5 Die Förderung kann in ausschließlich ideeller oder, zusätzlich, in finanzieller Weise erfolgen. Die
finanzielle Förderung ist nicht rückzahlbar. Das Nähere wird von den Organen der Anstalt festgelegt.

§ 6 Der Auswahlausschuss der Anstalt besteht aus mindestens fünf Personen, von denen die
Mehrheit Lehrende an einer anerkannten Hochschule oder Universität sein sollen. Der*die
Präsident*in und der Vorstand der Anstalt gehören dem Auswahlausschuss als geborene Mitglieder
an. Die weiteren Mitglieder des Auswahlausschusses werden vom Präsidium der Anstalt nach
Vorschlag des Vorstands berufen und üben ihr Amt ehrenamtlich gegen Erstattung ihres Aufwandes
aus. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine*n Vorsitzende*n, der*die den Ausschuss nach außen
repräsentiert und die Sitzungen leitet. Der Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 Die Vertrauenspersonen der Anstalt werden vom Präsidium der Anstalt nach Vorschlag des
Vorstands berufen und üben ihr Amt ehrenamtlich gegen Erstattung ihres Aufwandes aus. Sie sollen Lehrende an einer anerkannten Hochschule oder Universität sein oder über eine ähnliche oder vergleichbare Qualifikation verfügen.

§ 8 Bewerbungen sind jeweils ab dem jeweiligen Jahresanfang bis zum 31. März des Jahres zum
Beginn des folgenden Wintersemesters in deutscher oder englischer Sprache möglich. Eine
Wiederbewerbung nach einer erfolglosen Bewerbung ist nicht möglich.

§ 9 Das Bewerbungsverfahren umfasst:

• Schriftliche Eigenbewerbung mit ausführlichem Motivationsschreiben und Nachweis der
bereits erbrachten überdurchschnittlichen Schul- bzw. Studienleistungen sowie des
erbrachten gesellschaftlichen Engagements.
• Überprüfung des Vorliegens der formalen Voraussetzungen für die Förderung.
• Persönliches Gespräch mit mindestens einer Vertrauensperson des Studienwerks.
• Entscheidung über die Aufnahme in die Förderung durch den Auswahlausschuss.

§ 10 Diese Ordnung tritt mit der Stipendienvergabe für das WS 2024/25 in Kraft und löst die vorhergehenden Ordnungen ab.

Hinweis

Bewerbungen für den Förderbeginn zum Wintersemester 2025/26 sind vom 1. Januar bis zum 31. März 2025 möglich.